Montag, 26. September 2016

Zur Sache Fahrerlaubnisentzug - Alles Willkür oder was?

Derzeit ist es seitens der sog. BRD-Behörden groß in Mode gekommen, daß den Oppositionellen dieses Systems die Fahrerlaubnis entzogen wird, um sie immobil und damit wieder systemkonform zu machen. Daß die herrschende Willkür auch der Finanzierung des Systems dient, ist nicht weniger wesentlich, wenn nicht sogar der vorherrschende Gedanke.

Wer davon betroffen ist und in Mitteldeutschland lebt, seine Fahrerlaubnis noch zu DDR-Zeiten ausgestellt wurde, hat jedoch große Chancen, sich dagegen zu wehren. Ziel ist die Einstellung solcher Verfahren.

Problem ist, daß man in dieser Hinsicht vermutlich kaum auf einen BRD-Rechtsanwalt vertrauen oder hoffen kann, denn diese unterliegen dem Kammerzwang, der ihnen im Hinblick auf die geltende Rechtslage eine entsprechende Rechtsprechung zu Gunsten seines Klienten nicht ermöglicht.
Die Voraussetzung, daß ein Rechtsanwalt unparteiisch sein muß, wird schon dadurch ad absurdum geführt, weil der Fehler im System liegt und kein Rechtsanwalt sich gegen das System stellen darf. Tut er es doch, gibt es von der Kammer eine Verwarnung, bei Wiederholung wird ihm die Rechtsanwalts-Zulassung entzogen.

Jeder Rechtsanwalt ist somit bereits als befangen zu betrachten, was diese jedoch niemals freiwillig zugeben würden, weil sie sonst wohl kaum einen Klienten bekommen würden und nur diese Klienten bringen ihm sein Geld - viel Geld!

Nehmen wir mal einen ganz speziellen Fall. Der Bürger Michel hat seine Fahrerlaubnis 1988 bekommen, einschließlich Führerschein. Im Jahre 2010 wurde die DDR-Pappe gegen die neuzeitliche Plastikkarte getauscht. Auf Grund von angeblichen Verkehrsverstößen seiner Mitarbeiter, für die er die entsprechenden Bußgelder auch gezahlt hatte, er sich jedoch wehrte, die vom Landkreis geforderten persönlichen Daten dieser Mitarbeiter zu übermitteln, wurde er aufgefordert, von sich ein psychologisches Gutachten anfertigen zu lassen, was er ablehnte, da nicht er persönlich die Verkehrsverstöße begangen hatte.

Daraufhin wurde seitens des Landkreises behauptet, daß ihm in Folge dessen die Fahrerlaubnis zu entziehen sei.

Der Bescheid enthielt die Mitteilung, daß ihm die Fahrerlaubnis mit angeblichem Ausstellungsdatum von 2010 entzogen wird. Hier ist schon der erste Fehler zu finden, denn die Fahrerlaubnis wurde bereits 1988 erteilt, und nicht erst 2010, da wurde ihm nur die Plastikkarte übergeben. Aber sowas schnallt ja ein BRD-Behördler nicht und er sieht auch nicht, daß die Plastikkarte nur ein Modell ist (schaut Euch Eure Plastikkarten mal genau an!).

Der Widerspruch in sich sieht so aus:

Der neuzeitliche Landkreis ist kein Rechtsnachfolger der Volkspolizeikreisämter (wo dem Bürger Michel einstmals die Fahrerlaubnis ausgestellt wurde). Somit ist der Landkreis nicht berechtigt, die Fahrerlaubnis, welche zu DDR-Zeiten erteilt wurde, zu entziehen.

Die BRD ist ebenfalls nicht Rechtsnachfolger der DDR, die DDR wurde annektiert. Da es die sog. Wiedervereinigung nie gab, ist alles, was hier gemacht wurde, eine feindliche Übernahme gewesen. Das sei aber nur so am Rande erwähnt.

Der Landkreis ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, somit nicht grundrechtfähig und damit weder grundbuch-, recht-, geschäft-, handlung-, delikt-, insolvenz-, vertrag- oder prozeßfähig, sondern nur schuldfähig 

(siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichtes: 

Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 21, 362 <369 f.>; 45, 63 <78>; 61, 82 <101>; 68, 193 <206>; 70, 1 <15>; 75, 192 <197>; 85, 360 <385>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 -, NVwZ 2015, S. 510 <511 f.>).

Der Landkreis ist somit zu gar nichts berechtigt, er kann lediglich Vertragsangebote verschicken, die den Bürger Michel jedoch nicht dazu verpflichten können, diese Vertragsangebote annehmen zu müssen. Das wollen die Landkreise allerdings gar nicht gerne hören oder lesen und das wird auch dort niemandem gelehrt. Na sowas aber auch?

Bürger Michel hat sich einen Anwalt genommen, dieser ist jedoch kein BRD-Rechtsanwalt.

Jeder Bürger hat das Recht, sich einen Verteidiger seiner Wahl zu suchen, siehe EMRK Art. 6

Die EMRK ist gem. Art. 25 GG für alle Gerichte und Behörden bindend

(siehe dazu auch Az: 2 BvR 1481/04).

Wenn der Bürger Michel die rechtlichen Grundlagen der BRD-Gesetze heranzieht und einfordert, womöglich auch noch rechtskräftige Unterschriften von Richtern oder sonstigen Behördlern verlangt, dann kommt von der Systemseite sofort die Nazikeule.

Es wird dann gerne behauptet, daß er die BRD nicht als Staat anerkennt und somit auch nicht die Gesetzgebung (was ein Widerspruch in sich selbst ist, da sich ja Bürger Michel auf das Grundgesetz und auch andere BRD-Gesetze oder Urteile von BRD-Gerichten beruft). Die Nazikeule wird heutzutage nicht nur von den Gerichten all zu gerne angewendet, weil sie es dann in der Rechtsprechung einfacher haben. Der richterliche Vorwurf, daß der Bürger Michel ein Reichsbürger sei, ist aber mit dem Verweis auf das Grundgesetz und andere BRD-Gesetze schon grundsätzlich ad absurdum geführt.

Entsprechende BRD-gesetzliche Argumentation von Michel-Bürgern führt dann bei Richtern meist dazu, daß ihnen die Kinnlade herunterfällt, das großkotzige Gehabe, daß sie wieder einen „Reichsbürger“ verdonnert haben, ist erfolglos, was den Richtern nicht wirklich paßt.

Es stellt sich die Frage, wer denn nun eigentlich die wirklichen Reichsbürger sind? Die, die sich auf BRD-Gesetzgebung berufen und die Umsetzung dessen vom System einfordern oder die, die behaupten, daß derjenige, der diese BRD-Gesetze und Rechtsprechungen einfordert, ein Reichsbürger sei?

Man könnte glattweg auf die Idee kommen, daß Richter & Co. die BRD-Gesetzgebung und die Urteile der BRD-Gerichte nicht anerkennen! Das wäre doch aber Hochverrat, oder? Es wäre der Intelligenz eines Richters oder sonstiger Behördler überlassen, wie sie diese konkrete Fragestellung beantworten wollen.

Als Reichsbürger müßte der Bürger Michel inzwischen mindestens 70 Jahre alt sein und einen Reichsbürgerbrief inne haben, was in 99,9 % der Fälle wohl nicht zutreffend sein dürfte. Das Reichsbürgergesetz von 1935 ist dafür eine zitierfähige Quelle. Da die Meisten jedoch zu DDR- oder BRD-Zeiten geboren wurden, dürfte eine Reichsbürgerschaft somit grundlegend ausgeschlossen sein. Aber so eine einfache Rechnung schnallen wahrscheinlich die BRD-Behördler ebenso wenig.

Aber zurück zum Anwalt.

Der Begriff Anwalt bedeutet: Der vertragliche oder gesetzliche Vertreter von Privatpersonen etc...

Bürger Michel hat mit seinem Vertreter einen Vertrag abgeschlossen, somit hat er ganz legal einen Anwalt beauftragt. Bei Beginn eines Gerichtsprozeßes, der mit diesem Anwalt geführt werden soll, muß lediglich gleich zu Beginn Antrag auf Zulassung dieses Anwaltes beim Richter gestellt werden.

Der Bürger Michel kann sich also als Privatperson einen vertraglichen Vertreter suchen, er sollte jedoch immer den Begriff Anwalt nutzen, niemals den Begriff Rechtsanwalt, was vom Gericht immer gern versucht wird, herauszukitzeln, weil das Gericht den vertraglichen Vertreter immer gerne ablehnen will. Das tun sie gerne, dann hat man aber die besten Rechtsmittel schon vom Gericht selbst geliefert bekommen.

Vorteil des vertraglichen Vertreters, sprich Anwalt, ist: Er unterliegt nicht den Zwängen der Rechtsanwaltskammer, kann also die Umsetzung der BRD-Gesetze verlangen, was die Richter gar nicht gerne haben, wenn es vom Bürger Michel oder einem vertraglichen Vertreter (Anwalt) kommt. Und: Der Bürger Michel kann mit Anwalts Hilfe sogar rechtskräftige Unterschriften einfordern, was ein Richter heutzutage niemals macht (er wird schon wissen, warum!) und auch ein Rechtsanwalt traut sich da mit Blick auf seinen Kammerzwang nicht wirklich ran (zumindest, wenn es um Bürger Michel geht – wenn ein Systemling vor Gericht steht, da kann er schon mal die Unterschriftsproblematik aus dem Ärmel ziehen). Vor dem Gesetz sind aber alle GLEICH!

Man kann sich also durchaus gegen die BRD-Willkür wehren, wenn man in der Argumentation sattelfest ist und das System mit seinen eigenen Waffen schlägt. Das heißt:

1. Die Reichsbürgermasche mit der entsprechenden Argumentation ad absurdum führen

2. Prüfen, wann die Fahrerlaubnis ausgestellt wurde und wo sie ausgestellt wurde

3. Urteil (gibt es überhaupt ein Urteil?) zum Fahrerlaubnisentzug auf Unterschrift des Richters prüfen, Justizbeschäftigte oder angebliche Urkunds“beamte“ ersetzen die Unterschriftspflicht des Richters NICHT, sie beglaubigen maximal die Funktion eines Richters

4. Bescheide (meist sind es ja nur Ausfertigungen) zum Fahrerlaubnisentzug immer zurückweisen, dann können die ja Klage einreichen

5. Die lt. Gesetz vorgeschriebenen Gründe zum Fahrerlaubnisentzug mit der Begründung aus dem Bescheid vergleichen, ob diese vorgetäuschten Gründe gesetzeskonform sind (siehe § 69 StVG), das sind sie nämlich meist nicht. „Ungewöhnliche politische Äußerungen“ oder die Weigerung zu einem psychologischen Gutachten sind im Gesetz nicht aufgeführt, somit kein Grund zum Fahrerlaubnisentzug

6. Den Führerschein wegen „ungewöhnlicher politischer Äußerungen“ oder Weigerung zu psychologischen Gutachten, einziehen zu lassen oder abgeben zu müssen, ist rechtswidrig. Man hat dann auch immer noch die Fahrerlaubnis und diese kann nicht von Landkreisen eingezogen werden, da diese nicht Rechtsnachfolger der ehemaligen Volkspolizeikreisämter der DDR sind

Hier sind die jeweiligen Definitionen:

Führerschein:

(§ 2 StVG) ist die amtliche Bescheinigung über die Fahrerlaubnis

In Deutschland beinhaltet ein Führerschein Informationen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis



Fahrerlaubnis:

(§ 2 StVG, §§ 1ff. Fahrerlaubnisverordnung) ist die →Erlaubnis der →Verwaltungsbehörde

(Fahrerlaubnisbehörde), die zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen →Straßen grundsätzlich erforderlich ist. Sie kann, wenn der Inhaber sich durch bestimmtes Verhalten als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erweist, durch die zuständige →Verwaltungsbehörde (§ 3 StVG) oder das →Gericht (§ 69 StGB, beachte § 111a StPO) auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden.



Fahrerlaubnis ist die behördliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Die Fahrerlaubnis beziehungsweise die Fahrberechtigung ist ein Verwaltungsakt, d. h. die behördliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen

Die Fahrerlaubnis ist an einen bestimmten Fahrzeugtyp – die Fahrzeugklasse – gebunden (LKW, PKW, Moped)

Das Recht, ein Fahrzeug der entspr. Klasse zu führen, wird durch die zuständige Behörde erteilt und ist an die Fahreignung und den Nachweis der Befähigung in Form einer Fahrprüfung gebunden, in Deutschland nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG).



Der Führerschein ist also lediglich ein Nachweis zum evtl. Vorzeigen, daß man im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Der Unterschhied zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein scheint aber nicht mal den BRD-Behördlern bekannt zu sein – Ausbildung läßt grüßen!

Hier ist die rechtliche Grundlage zum Fahrerlaubnisentzug:



§ 69 StVG
Entziehung der Fahrerlaubnis



(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen


1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder

4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.



Gründe für einen Fahrerlaubnisentzug sind nach dieser geltenden rechtlichen Grundlage also nur:

Gefährdung des Straßenverkehrs,

Trunkenheit im Verkehr,

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort,

Vollrausch

Es gibt keine anderslautenden Gründe, jemandem die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gegenteilige Meinungen sind mit entsprechender Rechtsgrundlage zu beweisen!

Ein richterliches Urteil, wie in § 69 StVG Abs. (3) genannt, gibt es nie, schon gar keines, welches eine Rechtskraft hätte, da richterliche Urteile, meist sind es ja nur irgendwelche Ausfertigungen von Bescheiden, grundsätzlich keine rechtskräftige Unterschrift des Richters beinhalten. Da reicht es auch nicht, daß eine Justizbeschäftigte irgendwas beglaubigt. Beglaubigt wird nämlich immer die Unterschrift. Gibt es vom Richter keine Unterschrift ist die Beglaubigung nur ein WITZ!

Und bitte darauf achten, ob die Beglaubigung auf einer separaten Seite erfolgt, welche z.Bsp. eine Seitenzahl 2 beinhaltet, der Bescheid jedoch keine Seite 1 aufweist, somit ist kein inhaltlicher Zusammenhang vom Schreiben erkennbar, der Nachweis, daß es zusammengehört kann nicht erbracht werden. Ein Zusammentackern von verschiedenen Seiten kann keinen Nachweis von Zusammengehörigkeit erbringen, es bedarf der Zusammengehörigkeit durch Kennzeichnung der Seitenzahlen, es könnte ja auch ein Fehler des Sachbearbeiters sein.

Also: Immer schön auf die Unterschriften schauen, wenn was von einem Gericht kommt.

Fazit:

Die Weigerung, ein psychologisches Gutachten (was der Bürger Michel auch noch selbst bezahlen soll – der Willensbekundende hat nämlich die Kosten zu tragen und das ist nicht der Bürger Michel!) erstellen zu lassen, weil der Bürger Michel sich wehrt, die persönlichen Daten seiner Mitarbeiter preis zu geben, ist lt. den gesetzlichen Vorschriften, die einen Fahrerlaubnisentzug / Führerscheinentzug erlauben, nicht gegeben.

Mit welcher Begründung will man ihm also die Fahrerlaubnis entziehen ???!!!

Es gibt keinen rechtlichen Grund! Alles nur Willkür, um systemkonforme Dummschädel zu erhalten, die sich alles gefallen lassen und sich zur Finanzierung des Systems abzocken lassen.

Unrecht wird nicht allein dadurch zu Recht, daß es angewendet und befolgt wird!



Diktatur wohin man schaut!

Wehrt Euch!



Also bis bald

Eure Petra K.


 Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht
(Berthold Brecht)


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